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   BFH, 21.01.1982 - IV R 50/79   

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https://dejure.org/1982,16367
BFH, 21.01.1982 - IV R 50/79 (https://dejure.org/1982,16367)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1982 - IV R 50/79 (https://dejure.org/1982,16367)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1982 - IV R 50/79 (https://dejure.org/1982,16367)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 21.01.1982 - IV R 50/79
    NV: Überläßt eine Gesellschaft (KG) nach Einstellung der eigenen Produktion die Herstellung und den Vertrieb ihrer Markenartikel einschließlich Firmennamen, Warenzeichen und Formeln (Zusammensetzungen, Rezepte, Herstellungsverfahren) gegen Lizenzzahlungen einem anderen Unternehmen, für das diese gewerblichen Schutzrechte eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, so bleibt die Gesellschaft nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unechten Betriebsaufspaltung (BFH-Entscheidung vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) --wenn auch die personellen Voraussetzungen vorliegen-- gewerbesteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 20.9.1973 IV R 41/69).
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 21.01.1982 - IV R 50/79
    Ein Fall gegensätzlicher Beteiligung ist in einem derartigen Fall nicht gegeben (vgl. BFH-Urteile vom 2.8.1972 IV 87/65 und vom 23.11.1972 IV R 63/71).2.
  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Auszug aus BFH, 21.01.1982 - IV R 50/79
    NV: Überläßt eine Gesellschaft (KG) nach Einstellung der eigenen Produktion die Herstellung und den Vertrieb ihrer Markenartikel einschließlich Firmennamen, Warenzeichen und Formeln (Zusammensetzungen, Rezepte, Herstellungsverfahren) gegen Lizenzzahlungen einem anderen Unternehmen, für das diese gewerblichen Schutzrechte eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, so bleibt die Gesellschaft nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unechten Betriebsaufspaltung (BFH-Entscheidung vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) --wenn auch die personellen Voraussetzungen vorliegen-- gewerbesteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 20.9.1973 IV R 41/69).
  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 21.01.1982 - IV R 50/79
    NV: Die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind gegeben, wenn die Gesellschafter A und B mit je 40 v.H. an der Besitzgesellschaft beteiligt sind und A 50, 1 v.H. sowie B 0, 46 v.H. der Anteile der Betriebskapitalgesellschaft halten (vgl. BFH-Urteil vom 15.5.1975 IV R 89/73).
  • BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71

    Zur Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle einer

    Auszug aus BFH, 21.01.1982 - IV R 50/79
    Ein Fall gegensätzlicher Beteiligung ist in einem derartigen Fall nicht gegeben (vgl. BFH-Urteile vom 2.8.1972 IV 87/65 und vom 23.11.1972 IV R 63/71).2.
  • BFH, 24.02.1994 - IV R 8/93

    Zu den Voraussetzungen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer

    Im unveröffentlichten Urteil vom 21. Januar 1982 IV R 50/79 hat der Senat jedoch klargestellt, daß ein Gesellschafter, der zusammen mit einem anderen mehrheitlich sowohl an der Besitz- als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist, auf die Willensbildung der Betriebs-GmbH selbst dann Einfluß nehmen kann, wenn seine eigene Beteiligung lediglich 0, 46 v. H. beträgt (ähnlich Senatsurteil vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781 zu dem umgekehrten Fall einer Beteiligung in Höhe von 4, 34 v. H. an der Besitzgesellschaft).
  • BFH, 24.02.1994 - IV R 9/93

    Besitzgemeinschaft - Einheitlicher geschäftliche Betätigungswille -

    Im unveröffentlichten Urteil vom 21.1.1982 IV R 50/79 hat der Senat jedoch klargestellt, daß ein Gesellschafter, der zusammen mit einem anderen mehrheitlich sowohl an der Besitz- als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist, auf die Willensbildung der Betriebs-GmbH selbst dann Einfluß nehmen kann, wenn seine eigene Beteiligung lediglich 0, 46 v.H. beträgt 9) .
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